/

 

Der vorübergehende Einsatz einer verbeamteten Lehrkraft oder einer tarifbeschäftigten Lehrkraft an einer anderen Schule oder bei einem anderen Dienstherrn wird als Abordnung bezeichnet. Die Zugehörigkeit zur Stammschule wird beibehalten.

Eine Abordnung kann unterschiedlich gestaltet sein:

  • mit voller Stundenzahl an eine andere Schule im Rahmen der Vollabordnung
  • mit einer festgelegten Stundenzahl an mindestens einer weiteren Schule im Rahmen einer Teilabordnung
  • im Rahmen einer Versetzung eine stundenweise Rückabordnung an die frühere Stammschule aus Gründen der Unterrichtsversorgung

Eine Mitbestimmungspflicht des Personalrats ist gegeben, wenn die Abordnung länger als bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres andauert. Dies ergibt sich bei Abordnungen gemäß §72 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz NRW.

Regelungen bei verbeamteten Lehrkräften

Aus dienstlichen Gründen können die Beamten nach § 24 Landesbeamtengesetz vorübergehend zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden. Vor einer Abordnung sind Beamte nach § 24 Abs. 5 Landesbeamtengesetz anzuhören.

Regelungen bei tarifbeschäftigten Lehrkräften

Abordnungen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte richten sich nach § 4, Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder, dem TV-L. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können danach ganz oder teilweise abgeordnet werden. Soll die Abordnung die Dauer von drei Monaten überschreiten, ist die Lehrkraft vorher anzuhören.


Leitlinien bei aufzulösenden Schulen

Im laufenden Schuljahr und in den kommenden Schuljahren werden weitere Hauptschulen geschlossen. Der Schließungsprozess erfolgt über mehrere Jahre; auch in Verbindung mit Teilabordnung, Abordnungen und Rückabordnungen.

Für diese besondere Situation der schließenden Schulen hat das MSB Leitlinien für Personalmaßnahmen bei schulorganisatorischen Veränderungen entwickelt. 

Unter Punkt 3, Personalmaßnahmen, finden Sie Aussagen zum Thema Abordnungen.



Bitte melden Sie uns defekte Links. Danke!